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§ 6 - Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.10.1967 BGBl. I S. 977; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 610-6-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 610-6-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 (weggefallen)
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von § 6 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KapErhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapErhStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a KapErhStG Schlußvorschriften (vom 01.01.2023)
... in einem früheren Wirtschaftsjahr wirksam geworden, so treten in den Fällen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. ... die in diesen Vorschriften bezeichneten Rechtsfolgen ein. (2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rückzahlung von Nennkapital anzuwenden, wenn das Nennkapital in dem ...
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