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Änderung § 9 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln vom 01.01.2023

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anwendung im Land Berlin


Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 

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