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Bekanntmachung - Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (16. AUGBek k.a.Abk.)
B. v. 13.04.1993 BGBl. I S. 928
Geltung ab 23.06.1993; FNA: 319-89-1-16 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Geltung ab 23.06.1993; FNA: 319-89-1-16 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten
Kansas,
Missouri und
Utah
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Iowa
die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43).
Kansas,
Missouri und
Utah
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Iowa
die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43).
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