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§ 6 - Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.09.2003; FNA: 9231-1-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Kontrollbericht
1Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45) geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. 2Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße V. v. 17. November 2022 BGBl. I S. 2064 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von § 6 TechKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 17.11.2022 BGBl. I S. 2064 |
aktuell vorher | 20.05.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 08.05.2018 BGBl. I S. 544 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung vom 19.12.2011 BGBl. I S. 2835 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TechKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TechKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
Artikel 1 TechKontrollVÄndV
... nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher Mangel vor." 5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen Behörden oder deren ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 TechKontrollVuaÄndV Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt. 4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1" durch die Wörter „dem Muster des Anhangs I ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2064
Artikel 1 2. TechKontrollVÄndV Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist, angehört." 2. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen Behörden oder deren ...
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