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Änderung § 6 TechKontrollV vom 29.11.2022
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§ 6 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 6 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2064 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kontrollbericht | |
(Text alte Fassung) 1 Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. 2 Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs. | (Text neue Fassung) 1 Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45) geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. 2 Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs. |
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