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Änderung § 10 TechKontrollV vom 01.01.2012

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§ 10 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Berichtswesen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen der Anlage 1,

2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, Mitgliedstaaten und Drittstaaten,

3. kontrollierte Prüfpunkte
und festgestellte Mängel.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf
den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Übersichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU,

2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU.

2 Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen
und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln.

(2) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union. 2 Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt.

(heute geltende Fassung)