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Änderung § 5 TechKontrollV vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 5 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kontrollen auf der Straße


(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. EG Nr. L 395 S. 6),

(Text neue Fassung)

1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. EG Nr. L 395 S. 6),

2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Kontrollen erfolgen durch



(2) 1 Die Kontrollen erfolgen durch

1. eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstellten Prüfberichts über

a) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kontrolle oder

b) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs,

vorherige Änderung nächste Änderung

mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG, oder



mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2009/40 EG, oder

2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs oder

3. eine Prüfung auf Wartungsmängel; dabei sind vorgelegte Prüfberichte oder auch jedes andere von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis zu berücksichtigen; liegt die Prüfung eines Prüfpunktes nicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prüfung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem Ergebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein offensichtlicher Mangel vorliegt.

vorherige Änderung

Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.

(3) Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr. 10 aufgeführten Prüfpunkte. Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2.



2 Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.

(3) 1 Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anhang I Nummer 10 der Richtlinie 2010/47/EU aufgeführten Prüfpunkte. 2 Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage und der Abgasemissionen nach den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU.

 (keine frühere Fassung vorhanden)