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Änderung § 10 TechKontrollV vom 01.01.2012
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§ 10 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 10 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Berichtswesen | |
(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben: | |
(Text alte Fassung) 1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen der Anlage 1, | (Text neue Fassung) 1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU, |
2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, Mitgliedstaaten und Drittstaaten, 3. kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. |
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