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Änderung § 10 TechKontrollV vom 08.11.2006
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§ 10 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 469 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Berichtswesen | |
(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben: 1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen der Anlage 1, 2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, Mitgliedstaaten und Drittstaaten, 3. kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. |
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