Tools:
Update via:
Änderung § 6 TechKontrollV vom 20.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 TechKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 1 TechKontrollVÄndV am 20. Mai 2018 und Änderungshistorie der TechKontrollVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2018 geltenden Fassung | § 6 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Kontrollbericht | |
(Text alte Fassung) 1 Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU zu fertigen. 2 Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs. | (Text neue Fassung) 1 Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. 2 Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5292/al66818-0.htm