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Synopse aller Änderungen der TechKontrollV am 18.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 4 der FPersuStVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TechKontrollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Häufigkeit der Kontrollen
§ 5 Kontrollen auf der Straße
§ 6 Kontrollbericht
§ 7 Festgestellte Mängel
§ 8 Informationen unter den Mitgliedstaaten
§ 9 Amtshilfe unter den Behörden der Mitgliedstaaten
§ 10 Berichtswesen
§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
§ 12 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Wartungsmängeln
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln

§ 10 Berichtswesen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU,

2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, Mitgliedstaaten und Drittstaaten,

3. kontrollierte Prüfpunkte
und festgestellte Mängel.



(1) 1 Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung und nach dem Zulassungsland,

2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs I Nummer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und nach dem Zulassungsland.

2 Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen
und dem Bundesamt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Wartungsmängeln




Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2003 S. 781)




Berichterstattendes Land: | Bundespolizei/Zollverwaltung:

Zulassungsstaat: | Zeitraum: von bis

Fahrzeug-
klasse | N2 | N3 | O3 | O4 | M2 | M3 | Andere Fahr-
zeugklasse | Insgesamt

| Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt | Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt | Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt | Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt | Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt | Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt | Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt | Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge | Anzahl
von Unter -
sagungen
der Wei-
terfahrt

Mängel im Einzelnen

| Kontrol-
liert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig | Kontrol-
leert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig | Kontrol-
liert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig | Kontrol-
liert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig | Kontrol-
liert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig | Kontrol-
liert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig | Kontrol-
liert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig | Kontrol-
liert | Nicht vor-
schrifts-
mäßig

(0) Identifizie-
rung | | | | | | | | | | | | | | | |

(1) Bremsanlage | | | | | | | | | | | | | | | |

(2) Lenkung | | | | | | | | | | | | | | | |

(3) Sicht | | | | | | | | | | | | | | | |

(4) Lichtanlage
und Elektrik | | | | | | | | | | | | | | | |

(5) Achsen,
Räder, Reifen,
Aufhängung | | | | | | | | | | | | | | | |

(6) Fahrgestell
und am Fahr-
gestell befes-
tigte Teile | | | | | | | | | | | | | | | |

(7) Sonstige
Geräte ein-
schließlich
Fahrten-
schreiber und
Geschwindig-
keitsbegren-
zer | | | | | | | | | | | | | | | |

(8) Umweltbelas-
tung durch
Emissionen
und Austritt
von Kraftstoff
und/oder Öl | | | | | | | | | | | | | | | |