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§ 4 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)

V. v. 06.04.1989 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-50 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

7.
Prüfen, Messen, Lehren,

8.
Fügen,

9.
manuelles Spanen und Umformen,

10.
maschinelles Bearbeiten,

11.
Instandhalten,

12.
Drehen und Fräsen,

13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,

14.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,

15.
Hartlöten, Eingießen,

16.
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,

17.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,

18.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,

19.
Montieren und Demontieren von Jagd- und Sportwaffen,

20.
Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebnehmen von Jagd- und Sportwaffen,

21.
Fertigen von Ersatzteilen; Instandsetzen von Jagd- und Sportwaffen.

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Zitierungen von § 4 BüchsenmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BüchsenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüchsenmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BüchsenmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...