Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV)
V. v. 06.04.1989 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-50 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-50 Handwerk im Allgemeinen
|
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin nach der Handwerksordnung.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Prüfen, Messen, Lehren,
- 8.
- Fügen,
- 9.
- manuelles Spanen und Umformen,
- 10.
- maschinelles Bearbeiten,
- 11.
- Instandhalten,
- 12.
- Drehen und Fräsen,
- 13.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
- 14.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 15.
- Hartlöten, Eingießen,
- 16.
- Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
- 18.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
- 19.
- Montieren und Demontieren von Jagd- und Sportwaffen,
- 20.
- Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebnehmen von Jagd- und Sportwaffen,
- 21.
- Fertigen von Ersatzteilen; Instandsetzen von Jagd- und Sportwaffen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 2 Buchstabe a, laufender Nummer 3, laufender Nummer 4 Buchstaben a bis d und laufender Nummer 5 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 8 Buchstaben a und b, laufender Nummer 9 Buchstaben a und b und laufender Nummer 10 Buchstaben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montieren durch Verschrauben und Verstiften, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
- 3.
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen
- 4.
- Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung,
- 5.
- Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
- 6.
- Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 9 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines Waffenteils, das im Zusammenwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch Komplettieren einer vorab selbstgefertigten Baugruppe, insbesondere durch Anfertigen von Einzelteilen durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen, Montieren und Justieren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Anfertigen von Einzelteilen durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen, Montieren und Justieren der Einzelteile zu einer Einheit, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitsergebnisse.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
- c)
- Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
- d)
- Wärmebehandlung,
- e)
- Waffentechnik für Jagd- und Sportwaffen,
- f)
- Ballistik,
- g)
- Optik,
- h)
- geschichtliche Entwicklung der Feuerwaffen,
- i)
- Prüftechnik, Qualitätssicherung,
- k)
- Verarbeitungsverfahren für Horn, Bein, Holz und Kunststoff;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,
- b)
- Beurteilung von technischen Daten;
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung,
- b)
- Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
- c)
- Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdehnung,
- d)
- Optik,
- e)
- Ballistik,
- f)
- Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin
(siehe BGBl. I 1989 S. 685 - 694)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5295/index.htm