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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 11 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)
V. v. 06.04.1989 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-50 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-50 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 11 BüchsenmAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BüchsenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüchsenmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BüchsenmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5295/a73090.htm