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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)
V. v. 15.03.1978 BGBl. I S. 401; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Geltung ab 18.03.1978; FNA: 2121-51-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 18.03.1978; FNA: 2121-51-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Anzeigepflicht
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ergeben.
(2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des homöopathischen Arzneimittels ist der Bescheid über die Registrierung entsprechend zu ändern. Das homöopathische Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über homöopathische Arzneimittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HomAMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HomAMV Bekanntmachung
... die Registrierung, 2. die Änderung der Bezeichnung nach § 1 Abs. 2, 3. die Löschung einer Registrierung, 4. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/53/a640.htm