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§ 3 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)

§ 3 Löschung



(1) Die Registrierung ist zu löschen, wenn nachträglich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 des Arzneimittelgesetzes bei der Erteilung vorgelegen hat oder wenn einer der Versagungsgründe des § 39 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 des Arzneimittelgesetzes nachträglich eingetreten ist.

(2) Die Registrierung ist außerdem zu löschen,

1.
wenn von ihr zwei Jahre lang kein Gebrauch gemacht worden ist; die Frist ist zu verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird,

2.
wenn auf sie schriftlich verzichtet worden ist,

3.
nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, daß sie vorher verlängert wird.

(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Registrierung löschen, wenn

1.
in den Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes unrichtige Angaben gemacht worden sind,

2.
ein Versagungsgrund des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes nachträglich eingetreten ist oder eine angeordnete Auflage nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist,

3.
die für das homöopathische Arzneimittel vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder nicht ausreichend durchgeführt worden sind. Dabei ist das Benehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen.

In diesen Fällen kann die Löschung auch befristet angeordnet werden.

(4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 3 muß der Inhaber der Registrierung gehört werden, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über homöopathische Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HomAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HomAMV Folgen der Löschung
... Ist die Registrierung für ein homöopathisches Arzneimittel nach § 3 Abs. 1 oder 3 gelöscht, so darf es 1. nicht in den Verkehr gebracht ... Behörde angeordnet werden. (2) Wird die Registrierung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 gelöscht, so darf das homöopathische Arzneimittel noch zwei Jahre, ... feststellt, daß eine Voraussetzung für die Löschung nach § 3 Abs. 1 und 3 vorgelegen hat; Absatz 1 findet ...
§ 5 HomAMV Verlängerung
... Eine Verlängerung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ist jeweils drei bis sechs Monate vor Ablauf der Registrierung zu beantragen. Dabei ... ist auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 2 Nr. 3 um jeweils zehn Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 39 ... des Arzneimittelgesetzes vorliegt oder wenn von der Möglichkeit der Löschung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
neugefasst durch B. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195
§ 4 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... Arzneimittel 510 Euro, 2. eine Verlängerung der Frist im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel 150 ...
§ 7 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... im Bundesanzeiger sind in den Fällen des Löschens einer Registrierung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel nicht zu ...