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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)
V. v. 15.03.1978 BGBl. I S. 401; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Geltung ab 18.03.1978; FNA: 2121-51-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 18.03.1978; FNA: 2121-51-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Folgen der Löschung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die Registrierung für ein homöopathisches Arzneimittel nach § 3 Abs. 1 oder 3 gelöscht, so darf es
- 1.
- nicht in den Verkehr gebracht und
- 2.
- nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.
(2) Wird die Registrierung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 gelöscht, so darf das homöopathische Arzneimittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Löschung nach § 6 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, daß eine Voraussetzung für die Löschung nach § 3 Abs. 1 und 3 vorgelegen hat; Absatz 1 findet Anwendung.
Zitierungen von § 4 Verordnung über homöopathische Arzneimittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HomAMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HomAMV Bekanntmachung
... die Löschung einer Registrierung, 4. die Feststellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2, 5. die Verlängerung einer ...
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