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§ 5 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)

§ 5 Verlängerung



(1) Eine Verlängerung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ist jeweils drei bis sechs Monate vor Ablauf der Registrierung zu beantragen. Dabei ist nachzuweisen, daß sich das homöopathische Arzneimittel im Verkehr befindet, und anzuzeigen, daß es weiter in den Verkehr gebracht werden soll. Die zuständige Bundesoberbehörde kann verlangen, daß der Antrag durch einen Bericht ergänzt wird, der Angaben darüber enthält, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das homöopathische Arzneimittel innerhalb der letzten zehn Jahre geändert haben.

(2) Die Registrierung ist auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 2 Nr. 3 um jeweils zehn Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 des Arzneimittelgesetzes vorliegt oder wenn von der Möglichkeit der Löschung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden soll.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über homöopathische Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HomAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
neugefasst durch B. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195
§ 4 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... einer Registrierung nach § 39 Abs. 2b des Arzneimittelgesetzes oder nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel 510 Euro, 2. eine ...