Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)

§ 6 Bekanntmachung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:

1.
die Registrierung,

2.
die Änderung der Bezeichnung nach § 1 Abs. 2,

3.
die Löschung einer Registrierung,

4.
die Feststellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2,

5.
die Verlängerung einer Registrierung.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 Verordnung über homöopathische Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HomAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HomAMV Folgen der Löschung
... noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Löschung nach § 6 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed