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Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 22.04.2015
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Stellenbörse |
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. |
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