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Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 22.04.2015

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Stellenbörse


vorherige Änderung

 


Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.