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Änderung § 20a HebG vom 03.10.2009

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§ 20a HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 20a HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158

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§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a


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Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.