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Änderung § 3 HebG vom 30.07.2010

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§ 3 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 3 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.