1Der Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte
- 1.
- eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
- 2.
- Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld oder Verletztengeld von einem Sozialleistungsträger, eine Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder eine Vorruhestandsleistung von der Bundesagentur für Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) erhält.
2Der Anspruch fällt weg, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 länger als drei Jahre dauert.
3Ohne Freibetrag werden angerechnet
- 1.
- eine Leistung nach den Grundsätzen für die Förderung durch eine Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
- 2.
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente oder eine große Witwenrente oder große Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- 4.
- eine Witwenrente oder Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
4§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
5Die Vorschrift über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18c FELEG Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet ... im Beitrittsgebiet angepaßt. (3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht der Anspruch auf Ausgleichsgeld für ... (4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem 31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäftigung in einem im ... in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1 Nr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichsgeld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. ... auf Ausgleichsgeld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt, ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch auf Ausgleichsgeld zuerkannt ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885