(8252-4)
Das
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel
239 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.
- 2.
- § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter „eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an" gestrichen.
- 5.
- In § 12 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
- 6.
- In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
- 7.
- In § 18a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130