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Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 19 bis 22" die Wörter „sowie den §§ 24" gestrichen.
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen." - b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird."
- 2.
- Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit."
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103e eingefügt:
- „Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Dem § 23 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt."
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3.
- In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter „Absatz 1 gilt" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950; 2010 I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. | für 1.000l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,34 EUR, |
2. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 1,38 EUR, |
3. | für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,15 EUR, |
4. | für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,43 EUR." |
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „205 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent" durch die Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent", die Wörter „höchstens 95 Prozent" durch die Wörter „höchstens 90 Prozent" und die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
1. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 2,28 EUR, |
2. | für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 19,89 EUR, |
3. | für 1.000l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 5,11 EUR, |
4. | für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,15 EUR, |
- vermindert um 750 Euro."
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 8 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 StromStG § 9, § 9b (neu), § 10, § 11, § 13
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „nach Absatz 2" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
- 2.
- Folgender § 9b wird eingefügt:
„§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.(2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat." - 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „512,50 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3 wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1 Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder vergütet."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent" durch die Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent" und die Wörter „höchstens 95 Prozent" durch die Wörter „höchstens 90 Prozent" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a und 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 10" ersetzt.
- 5.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Anwendungsvorschriften
Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010."
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- eine Berechnung der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- 2.
- § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden."
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Bereitstellung der zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,".
- 2.
- § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquiditätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausgaben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind."
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, werden die Wörter „und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben" gestrichen.
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
In § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird das Komma nach dem Wort „Schwerstbeschädigtenzulage" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden die Wörter „, sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:„(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „positiven" die Wörter „im Inland zu versteuernden" eingefügt und die Wörter „im Sinne von" durch das Wort „nach" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent." - c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „dieses Einkommen" durch die Wörter „die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt."
- 3.
- Der § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden."
- 4.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGB II § 11, § 24, § 26, § 31, § 43
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.
- 3.
- In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zuschlag" gestrichen.
- 4.
- § 24 wird aufgehoben.
- 5.
- § 26 Absatz 1 wird aufgehoben.
- 6.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und des befristeten Zuschlages" gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach § 24" gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „das Arbeitslosengeld II" die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach § 24" gestrichen.
- 7.
- § 43 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, werden nach dem Wort „oder" die Wörter „die Krankenversicherung der Bezieher von" eingefügt.
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Entgeltersatzleistungen" die Wörter „oder von Arbeitslosengeld II" eingefügt.
- 2.
- In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 3a" gestrichen.
- 3.
- Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGB VI § 3, § 6, § 11, § 58, § 74, § 166, § 170, § 173, § 191, § 193, § 252, § 279f, § 291c, § 292
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst:
„§ 291c (weggefallen)". - 2.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „waren" folgende Wörter eingefügt:
„; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II". - b)
- Nummer 3a wird aufgehoben.
- 3.
- § 6 Absatz 1b wird aufgehoben.
- 4.
- Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II." - 5.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
- a)
- die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
- b)
- nur Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
- c)
- die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder
- d)
- deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches bemessen hat oder
- e)
- die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus."
- b)
- In Absatz 4 werden die Angabe „, Arbeitslosengeld II" und die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" gestrichen.
- 6.
- In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,".
- 7.
- In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Arbeitslosengeld II oder" gestrichen und die Wörter „Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Übergangsgeld oder Verletztengeld" ersetzt.
- 8.
- In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, Beziehern von Arbeitslosengeld II" gestrichen.
- 9.
- § 173 Satz 2 wird aufgehoben.
- 10.
- In § 191 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger" gestrichen.
- 11.
- In § 193 werden nach den Wörtern „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" die Wörter „, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches" eingefügt.
- 12.
- § 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben."
- 13.
- § 279f Satz 2 wird aufgehoben.
- 14.
- § 291c wird aufgehoben.
- 15.
- § 292 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird wie folgt geändert:
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 82 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, werden die Wörter „, des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches" gestrichen.
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
„§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung". - 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1. Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist der Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend."
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „, Beträge für Heizkosten" gestrichen.
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 4.
- § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3" ersetzt.
- 5.
- In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „abzüglich der Beträge für Heizkosten" gestrichen.
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 24 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 LuftVStG § 5
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Artikel 1 § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)
(2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Genehmigung mit Maßgaben erteilt, siehe B. v. 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 81).
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2010.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 B. v. 15. Januar 2013 BGBl. I S. 81 m.W.v. 1. Januar 2011
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
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