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Änderung § 17 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 25.04.2006
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. (2) Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, soweit sie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse. (2) 1 Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. 2 Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten: 1. Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen, 2. Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat, 3. Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren, 4. Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen, 5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und 6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4. |
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