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Änderung § 16 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 19.07.2024

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 16


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. 2 Eine Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. 3 Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1 Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. 2 In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:

1. die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie

2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.

3 Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. 4 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) 1 Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn

1. alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,

2. gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet wurde und

3. kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt hat.

2 Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.

(4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

(heute geltende Fassung)