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Synopse aller Änderungen des Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung am 19.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2024 durch Artikel 4 des ViKoAnwFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGZPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3
§ 4
§§ 5 und 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13 (aufgehoben)
§ 14
§ 15
§ 15a
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
§ 21 Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
§ 22 Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
§ 23 Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
§ 33 Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
§ 34 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
§ 35
§ 36
§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
§ 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
§ 38a
§ 39
§ 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
§ 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
§ 42 Informationspflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
§ 43 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
§ 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (aufgehoben)




§ 16


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. 2 Eine Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. 3 Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1 Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. 2 In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:

1. die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie

2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.

3 Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. 4 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) 1 Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn

1. alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,

2. gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet wurde und

3. kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt hat.

2 Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.

(4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 (aufgehoben)




§ 17


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.

(2) 1 Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. 2 Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,

2. Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat,

3. Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,

4. Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,

5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und

6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4.