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§ 16 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 16 Antrag
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
- 1.
- Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,
- 2.
- die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,
- 3.
- die beantragten Strecken nach Anlage 9.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
- 2.
- ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das
- a)
- nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder
- b)
- von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe des § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkannt
- 2a.
- anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,
- 3.
- der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten,
- 4.
- soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).
(3) 1Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.
(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.
(5) 1Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. 2Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. 3Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.
(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
(7) Die zuständige Behörde kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 16 BinSchPatentV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2016 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 524 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
aktuell vorher | 24.12.2011 | Artikel 13 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) vom 16.12.2011 BGBl. 2011 II S. 1300 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BinSchPatentV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPatentV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BinSchPatentV Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016)
... an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der ...
§ 24 BinSchPatentV Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis (vom 23.12.2016)
... Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde 1. mit Vollendung des 50. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Zulassung zu einer Prüfung, ausgenommen 1141 § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV 1 20 Diese Gebühr ist als ...
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 13 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt. 3. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ...
Artikel 17 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... Zulassung zu einer Prüfung, ausgenommen 1141 § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV 1 20 § 7.11 ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;". 3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind." 3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „von einem Arzt des ...
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 durch folgende ... 11. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a" ersetzt. ... Satzteil die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a" ersetzt. 12. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben. b) In ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 524 10. ZustAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 18 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Satz 1 Nummer 1 der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... Zulassung zu einer Prüfung mit Ausnahme der lfd. Nummer 111 § 16 Absatz 1 und 6 BinSchPatentV 1 §§ 7.11, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... Zulassung zu einer Prüfung mit Ausnahme der lfd. Nummer 111 § 16 Absatz 1 und 6 BinSchPatentV 1 §§ 7.11, 8.02 ...
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