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§ 24 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis



(1) 1Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde

1.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,

2.
mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,

jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen hat. 2Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und, soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. 3Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, genügt die Eintragung in einer Urkunde. 4In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

(3) 1Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.

(5) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1.
mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat,

2.
ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat,

3.
die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder

4.
ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter befördert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige Person an Bord war.

(6) 1In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. 3Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung

1.
im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung,

2.
im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis, sofern die Eintragung möglich ist,

vorzulegen. 2Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(8) 1Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn

1.
der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist, oder

2.
die Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist.

2§ 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 24 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchPatentV Fahrerlaubnis (vom 10.05.2017)
... Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis ( § 24 Abs. 2 und 6 ) vollziehbar angeordnet ...
§ 20 BinSchPatentV Erteilung einer Erlaubnis
... jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige Erneuerungsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 eingetragen, wenn sich dies nicht bereits aus einem anderen Bescheid ...
§ 23 BinSchPatentV Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016)
... gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis ...
§ 24a BinSchPatentV Sicherstellung von Befähigungszeugnissen (vom 23.12.2016)
... Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der ... Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2. (2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der ...
§ 25 BinSchPatentV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012)
... abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt, 6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder  ... auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder 7. entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatentes § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 1 10 bis 100 § 4.02 ... oder Erneuerung eines Befähigungszeugnisses § 24 Abs. 1 BinSchPatentV 1 10 § 3.06 Nr. 1 i. V. ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 17 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatents § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 1 10 bis 100 § 7.20 ... und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 24 Abs. 1 BinSchPatentV 1 10 § 7.14 Nr. 1 i. V. ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war." 6. § 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. mit 0,25 mg/l oder mehr ... Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2." 8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben. 9. Die Anlagen 1 bis ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen." 11. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2" durch ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... 7 wird die Angabe „5a" durch die Angabe „6" ersetzt. 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 ... geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die ... die Wörter „für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6" gestrichen. 11. In den Anlagen 1 bis 5 werden jeweils die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... Sport- schifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent §§ 18, 19, 20, 24 BinSchPatentV 1 §§ 7.12, 7.13, 7.22 ... über das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatentes § 24 Absatz 3 und 6 BinSchPatentV 1 255 § 7.20 Nummer ... und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 24 Absatz 1 BinSchPatentV 1 71 § 7.14 Nummer 1 i. V. m. § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... Sport- schifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent §§ 18, 19, 20, 24 BinSchPatentV 1 §§ 7.12, 7.13, 7.22 RheinSchPersV ... über das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatentes § 24 Absatz 3 und 6 BinSchPatentV 1 255 § 7.20 Nummer 1 ... und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 24 Absatz 1 BinSchPatentV 1 71 § 7.14 Nummer 1 i. V. m. § ...