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Änderung § 17 BinSchPatentV vom 01.01.2009

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§ 17 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 17 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Fahrzeit und Fahrleistungen sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach dem Muster der Anlage F der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. II S. 3822), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2002 (BGBl. 2002 II S. 708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe von deren § 23.04 nachzuweisen, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt worden ist. Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. 2 Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,

2. Namen der Schiffsführer,

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,

4. Art der Beschäftigung,

5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.



3 Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

vorherige Änderung

(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.



(3) 1 Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2 Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein.

(4)
Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.