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Änderung § 4 BinSchPatentV vom 01.04.2006
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§ 4 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 4 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausnahmen | |
(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges, 1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann, | |
(Text alte Fassung) 2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 3,68 Kilowatt beträgt. | (Text neue Fassung) 2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt. |
(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10. | |
(3) Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von | (3) 1 Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von |
1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern, | |
2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern entsprechend. | 2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 20 Metern die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. 2 Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern entsprechend. |
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