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Änderung § 28 BinSchPatentV vom 15.07.2016
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§ 28 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 28 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 4 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Alter für Wiederholungsuntersuchungen nach § 24 Abs. 1 erreicht hat, muß seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Dabei darf Inhabern eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem jeweiligen Muster der Anlagen 1 bis 5 ausgestellt. (2) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen: | (Text neue Fassung) (1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen: |
Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaub- nisklasse Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | A Schifferpatent | B Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | C1 Schifferausweis | C2 (für alle Wasser- straßen der Zo- nen 3 und 4) Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1 Feuerlöschbootpatent | D2 Sportschifferzeugnis | E Fährführerschein | F | |
(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt. (4) Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet. | (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt. |
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