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Änderung § 10 BinSchPatentV vom 23.12.2016

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§ 10 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 10 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis


(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1. a) der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,

b) der Klasse E das 18. Lebensjahr

vollendet haben;

2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;

3. zuverlässig sein;

(Text alte Fassung)

3a. der Klassen A bis C2 über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;

(Text neue Fassung)

3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;

4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder

3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.

(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021)