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Synopse aller Änderungen der BinSchPatentV am 23.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2016 durch Artikel 2 der 3. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPatentV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 4 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Unberührt bleibende Vorschriften § 2a Vorübergehende Abweichungen § 3 Fahrerlaubnis § 4 Ausnahmen § 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse § 6 Befreiungsmöglichkeiten Abschnitt II Fahrerlaubnis § 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse § 8 Besondere Fahrerlaubnisarten: Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent § 9 Streckenzeugnis § 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis § 11 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Fahrzeit, Fahrleistungen § 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten § 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis Abschnitt III Verfahren § 14 Zuständige Behörde § 15 Prüfungsausschuß § 16 Antrag § 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten § 18 Prüfung § 19 Befreiungen und Erleichterungen § 20 Erteilung einer Erlaubnis § 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 22 Ersatzausfertigung § 23 Entziehung der Fahrerlaubnis § 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis § 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten- und Schlußbestimmungen § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) § 27 (Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt) § 28 Übergangsvorschriften § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Muster des Schifferpatentes Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C | |
(Text alte Fassung) Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes Anlage 4 Sportschifferzeugnis Anlage 5 Fährführerschein Anlage 6 Vorläufiges Patent/Vorläufiger Fährführerschein Anlage 7 Streckenzeugnis Anlage 8 Donaukapitänspatent | (Text neue Fassung) Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes D Anlage 4 Muster Sportschifferzeugnis Anlage 5 Muster Fährführerschein Anlage 6 Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein Anlage 7 Muster Streckenkundezeugnis Anlage 8 Muster Donaukapitänspatent |
Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt | |
§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse | |
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt: Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe, 2. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung | 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 D1 D2 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D1 Feuerlöschbootpatent D2 E | 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m, 2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist. | 3, 4 | Sportschiffer- zeugnis | |
F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, Weser unterhalb der Eisen- bahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emder Hafens | Fährführerschein | F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs- untersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein |
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 15 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt. (3) Fahrerlaubnisse | |
der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) A | B bis F B | C2, D2 bis F C1 | C2, D1 bis F C2 | D2 bis F D1, D2 | E. Außerdem *) berechtigt eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis nach § 5 mit Geltung auf der Elbe auch zum Führen von Fahrzeugen 1. auf der Trave vom Lübecker Hafen bis Stülper Huk, soweit die Erlaubnis die Elbe bis Lauenburg einschließt, 2. auf der Saale, soweit sich die Erlaubnis auf die Saalemündung erstreckt. (4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch | der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) | A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 D1, D2 | E. | (4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch |
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 a) eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung, b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind. (5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer 1. über eine nautische Mindestqualifikation a) als Matrose in der Binnenschiffahrt, b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker verfügt, 2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt. | |
--- *) Anm. d. Red.: Wegen unklarer Satznumerierung des Absatzes 3 in der Urfassung wurde der hier als Satz 2 folgende Satz möglicherweise durch Artikel 1 Nr. 2 b) G. v. 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644) aufgehoben. | |
§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis | |
(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 1. a) der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr, b) der Klasse E das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein; 3. zuverlässig sein; | |
3a. der Klassen A bis C2 über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen; | 3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen; |
4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben. (2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer 1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder 3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt. (3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten. | |
§ 16 Antrag | |
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten: 1. Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift, 2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis, 3. die beantragten Strecken nach Anlage 9. (2) 1 Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt, 2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das | |
a) nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder | a) nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder |
b) von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe des § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkannt worden ist, 2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis, 3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten, 4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a). 2 Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. 3 Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen. (3) 1 Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen. (4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen. (5) 1 Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. 2 Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. 3 Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden. (6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. (7) Die zuständige Behörde kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen. | |
§ 18 Prüfung | |
(1) 1 Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er 1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und 2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11). 2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. 3 Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind. | |
(2) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. | (2) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach zwei Monaten wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. |
§ 19 Befreiungen und Erleichterungen | |
(1) Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht. | (1) 1 Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht. 2 Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war. |
(2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht. (3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren. (4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen gewähren. (5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. | |
§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis | |
(1) 1 Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde 1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre, 2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich, jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen hat. 2 Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und, soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. 3 Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, genügt die Eintragung in einer Urkunde. 4 In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. (2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat. (3) 1 Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2 Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. (4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen. (5) 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2 Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach | |
1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr ein Fahrzeug geführt hat, | 1. mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat, |
2. ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat, 3. die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder 4. ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter befördert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige Person an Bord war. (6) 1 In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2 Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. 3 Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (7) 1 Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung 1. im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung, 2. im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis, sofern die Eintragung möglich ist, vorzulegen. 2 Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird. (8) 1 Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn 1. der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist, oder 2. die Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist. 2 § 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend. | |
§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen | |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. | (1) 1 Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. 2 Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2. |
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. (3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet. | |
§ 28 Übergangsvorschriften | |
(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen: Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaub- nisklasse Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | A Schifferpatent | B Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | C1 Schifferausweis | C2 (für alle Wasser- straßen der Zo- nen 3 und 4) Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1 Feuerlöschbootpatent | D2 Sportschifferzeugnis | E Fährführerschein | F (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt. | |
(3) Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet. | |
Anlage 1 Muster des Schifferpatentes | |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3080) | |
Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C | |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3081) | |
Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes | Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes D |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3082) | |
Anlage 4 Sportschifferzeugnis | Anlage 4 Muster Sportschifferzeugnis |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3083) | |
Anlage 5 Fährführerschein | Anlage 5 Muster Fährführerschein |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3084) | |
Anlage 6 Vorläufiges Patent/Vorläufiger Fährführerschein | Anlage 6 Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3085) | |
Anlage 7 Streckenzeugnis | Anlage 7 Muster Streckenkundezeugnis |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3086) | |
Anlage 8 Donaukapitänspatent | Anlage 8 Muster Donaukapitänspatent |
(siehe BGBl. 1997 I S. 3087) | |
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