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Änderung § 21 BinSchPatentV vom 10.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
§ 21 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung


1 Gegen Vorlage eines

1. vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,

2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6

(Text alte Fassung)

wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2 Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen. 3 Eine Fahrerlaubnis der Klasse E wird im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 6 auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 Kubikmeter beschränkt.

(Text neue Fassung)

wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2 Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021)