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Synopse aller Änderungen der BinSchPatentV am 10.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Mai 2017 durch Artikel 3 der 2. SpBootRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPatentV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Unberührt bleibende Vorschriften


Vorschriften, die das Führen von

1. Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,

(Text neue Fassung)

2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,

3. Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,

4. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,

regeln, bleiben unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

§ 3 Fahrerlaubnis


(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse.

(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschränkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein-See oder den Sportbootführerschein-Binnen nachgewiesen.



(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen.

(4) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

§ 4 Ausnahmen


(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,

1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,

2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt.

(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.

(3) 1 Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von

1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern

die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. 2 Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern entsprechend.



2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 20 Metern

die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. 2 Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

§ 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse


(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein gültiges oder eine gültige:

1. Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist; soweit es bisher zum Befahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstraße berechtigte, gilt es für alle Wasserstraßen der Zonen 1 und 2;

2. Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG und nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/50/EG nach Maßgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist;

3. Großes Patent, Kleines Patent, Behördenpatent oder Sportpatent auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es in einem Rheinuferstaat oder in Belgien auf Grund der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) auch nur für einzelne Streckenabschnitte des Rheines erteilt worden ist;

4. Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasserflächen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Mühlenberger Lochs;

5. a) nautisches Befähigungszeugnis auf Grund der Vorschriften über die Erteilung von Befähigungszeugnissen,

b) entsprechendes Befähigungszeugnis für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt worden ist,

auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch für Binnenschiffe; ein Befähigungszeugnis als nautischer Offizier oder Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum Führen eines Fahrgastschiffes, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Abs. 3.



6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2.

(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner

1. auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals ein auf einer anderen Wasserstraße,

2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe ein auf der Elbe unterhalb von Geesthacht

geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht nach dieser Verordnung erteilt ist.

(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.

(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.



§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse


(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:


Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis

A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A

B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B

C1
C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von
weniger als 35 m, ausgenommen
1. zur Beförderung von mehr als
zwölf Fahrgästen zugelassene
Fahrgastschiffe,
2. Schub- und Schleppboote
mit mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung | 1 bis 4
3, 4 | Schifferpatent C1
Schifferpatent C2

D1
D2 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des
Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4
3, 4 | Feuerlöschbootpatent D1
Feuerlöschbootpatent D2

E | 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m,
2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3
der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April
2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen
zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I
S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis
bedürfen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes
Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist. | 3, 4 | Sportschiffer-
zeugnis

F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein-
getragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im
Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung gehört,
Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
in Bremen, Jade, Ems unterhalb des
Emdener Hafens | Fährführerschein

vorherige Änderung nächste Änderung


(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 15 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.




(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.

(3) Fahrerlaubnisse


der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) |

A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4

B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4

C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4

C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4

D1, D2 | E. |

vorherige Änderung nächste Änderung


(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch




(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung,



a) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,



a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.

(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer

1. über eine nautische Mindestqualifikation

a) als Matrose in der Binnenschiffahrt,

b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker

verfügt,

2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung


1 Gegen Vorlage eines

1. vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,

2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6

vorherige Änderung

wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2 Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen. 3 Eine Fahrerlaubnis der Klasse E wird im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 6 auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 Kubikmeter beschränkt.



wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2 Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen.