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Änderung § 25 BinSchPatentV vom 01.02.2012

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§ 25 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung
§ 25 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2012 geltenden Fassung
durch § 38 Abs. 4 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Befähigungszeugnis, ein Streckenzeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 3 Abs. 5
das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,

4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,

6.
entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,

7.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder

8.
entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,

5.
entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,

6.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder

7.
entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.