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Änderung § 25 BinSchPatentV vom 01.02.2012
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§ 25 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung | § 25 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2012 geltenden Fassung durch § 38 Abs. 4 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Befähigungszeugnis, ein Streckenzeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 3 Abs. 5 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 6. entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt, 7. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder 8. entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 5. entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt, 6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder 7. entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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