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Änderung § 7 BinSchPatentV vom 01.01.2013
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§ 7 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 7 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 10 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse | |
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt: Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe, 2. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung | 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 D1 D2 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D1 Feuerlöschbootpatent D2 | |
(Text alte Fassung) E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschifferzeugnis | (Text neue Fassung) E | 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m, 2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist. | 3, 4 | Sportschiffer- zeugnis |
F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, Weser unterhalb der Eisen- bahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emder Hafens | Fährführerschein (2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 15 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt. (3) Fahrerlaubnisse der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) A | B bis F B | C2, D2 bis F C1 | C2, D1 bis F C2 | D2 bis F D1, D2 | E. Außerdem *) berechtigt eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis nach § 5 mit Geltung auf der Elbe auch zum Führen von Fahrzeugen 1. auf der Trave vom Lübecker Hafen bis Stülper Huk, soweit die Erlaubnis die Elbe bis Lauenburg einschließt, 2. auf der Saale, soweit sich die Erlaubnis auf die Saalemündung erstreckt. (4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch 1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 a) eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung, b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E. | |
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind. | |
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer 1. über eine nautische Mindestqualifikation a) als Matrose in der Binnenschiffahrt, b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker verfügt, 2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt. --- *) Anm. d. Red.: Wegen unklarer Satznumerierung des Absatzes 3 in der Urfassung wurde der hier als Satz 2 folgende Satz möglicherweise durch Artikel 1 Nr. 2 b) G. v. 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644) aufgehoben. |
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