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Änderung § 15 BinSchPatentV vom 04.06.2016
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§ 15 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 15 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Prüfungsausschuß | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2 Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2 Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern. |
(2) 1 Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. 2 Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen. (3) 1 Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 4 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5 Sie enthält mindestens: 1. Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile, 2. Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer, 3. Namen der Bewerber, 4. Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat, 5. Bezeichnung der Prüfungsthemen, 6. Bewertung der Prüfungsergebnisse, 7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber, 8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses, 9. Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2, 10. Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten. |
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