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Änderung § 2 BinSchPatentV vom 10.05.2017
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§ 2 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 2 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Unberührt bleibende Vorschriften | |
Vorschriften, die das Führen von 1. Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre, | |
(Text alte Fassung) 2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, | (Text neue Fassung) 2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, |
3. Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, 4. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind, regeln, bleiben unberührt. |
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