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Änderung § 3 BinSchPatentV vom 10.05.2017
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§ 3 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 3 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fahrerlaubnis | |
(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse. (2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschränkt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein-See oder den Sportbootführerschein-Binnen nachgewiesen. | (Text neue Fassung) (3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen. |
(4) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde. |
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