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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2012 aufgehoben

§ 3 - Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (EnVHV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4517; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 18.12.2002; FNA: 754-17-1 Energieversorgung
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§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen



(1) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt sind, die sich für das betreffende Gerät auf der Grundlage der Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführt sind und

2.
sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 versehen sind.

(2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§ 4 und 5.



 

Zitierungen von § 3 EnVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EnVHV Ordnungswidrigkeiten
... einer dort genannten Anforderung genügt oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr ...