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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben
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§ 4 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)
G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 4
(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
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