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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben
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§ 6 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)
G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden für das Sondervermögen oder zur Durchführung der Zweckbestimmung des Sondervermögens (§ 2) zweckmäßig erscheint, im Rahmen der Sondervermögensverwaltung abgeschlossene Verträge zum Nachteil des Sondervermögens im Vertragswege aufheben oder ändern sowie Zahlungsverbindlichkeiten stunden, niederschlagen oder erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Hauptleihinstitute allgemein zur Stundung von Zins- und Tilgungsraten oder zur Änderung der Tilgungspläne gegenüber den Kreditnehmern ermächtigen.
Text in der Fassung des Artikels 124 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 124 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERPVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPVwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 124 9. ZustAnpV Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
... In den §§ 1, 6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 ...
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