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§ 7 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)

G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 7



Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen sind nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.





 

Frühere Fassungen von § 7 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 124 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ERPVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPVwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ERPVwG
... dem Sondervermögen zu. (3) Im Rahmen der veranschlagten Mittel (§ 7 ) können Kreditzusagen erteilt sowie mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der ...
§ 18 ERPVwG
... 2, 5 Abs. 5 sowie §§ 7 , 8 und 9 dieses Gesetzes treten am 1. April 1954 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1597
§ 1 ERP-WPG 2006
... diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt ...

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1143; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
§ 1 ERP-WPG 2007 (vom 01.01.2007)
... diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt ...
Anhang ERP-WPG 2007 Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 2007 (vom 01.01.2007)
... Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 mit ... Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplan 2007 Teil I Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953, das ...

ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Anlage ERP-WiFöNeuOG zu Artikel 3 Nachtrag zum Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 2007
... I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: ... Teil III: Kreditfinanzierungsplan Teil I Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953, das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 124 9. ZustAnpV Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
...  In den §§ 1, 6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des ...