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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben
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§ 8 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)
G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 8
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
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Zitierungen von § 8 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ERPVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPVwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ERPVwG
... 2, 5 Abs. 5 sowie §§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes treten am 1. April 1954 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5351/a73606.htm