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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben
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§ 10 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)
G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 10
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jährlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Sondervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen.
(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt.
Text in der Fassung des Artikels 124 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 10 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 124 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 3 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 |
aktuell | vor 01.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ERPVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPVwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Artikel 3 BSchuWModG Anpassung von Rechtsvorschriften
... Wörter „durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen. (3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 124 9. ZustAnpV Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
... In den §§ 1, 6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens
B. v. 04.05.1992 BGBl. I S. 982; aufgehoben durch Artikel 69 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Bekanntmachung ERPBek
... Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im ...
Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
§ 14 BWpVerwG Anpassung von Rechtsvorschriften
... oder eine Landesschuldenverwaltung" ersetzt. (14) In § 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens ...
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