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Änderung § 11 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 08.11.2006

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 124 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und legt diese dem Bundesministerium der Finanzen vor. Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und legt diese dem Bundesministerium der Finanzen vor. Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.

(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung der Jahresrechnung über das Sondervermögen.

(3) Die Jahresrechnung wird durch den Bundesrechnungshof geprüft. Der Bundesrechnungshof übermittelt seine Bemerkungen hierüber dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt dem Bundestag und dem Bundesrat die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zusammen mit den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des Bundes gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes vor.




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