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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 124 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ERPVwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 124 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verwaltet die in Artikel III des Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 vom 31. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter dem Namen "ERP-Sondervermögen".

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 vom 31. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter dem Namen 'ERP-Sondervermögen'.

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden für das Sondervermögen oder zur Durchführung der Zweckbestimmung des Sondervermögens (§ 2) zweckmäßig erscheint, im Rahmen der Sondervermögensverwaltung abgeschlossene Verträge zum Nachteil des Sondervermögens im Vertragswege aufheben oder ändern sowie Zahlungsverbindlichkeiten stunden, niederschlagen oder erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Hauptleihinstitute allgemein zur Stundung von Zins- und Tilgungsraten oder zur Änderung der Tilgungspläne gegenüber den Kreditnehmern ermächtigen.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden für das Sondervermögen oder zur Durchführung der Zweckbestimmung des Sondervermögens (§ 2) zweckmäßig erscheint, im Rahmen der Sondervermögensverwaltung abgeschlossene Verträge zum Nachteil des Sondervermögens im Vertragswege aufheben oder ändern sowie Zahlungsverbindlichkeiten stunden, niederschlagen oder erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Hauptleihinstitute allgemein zur Stundung von Zins- und Tilgungsraten oder zur Änderung der Tilgungspläne gegenüber den Kreditnehmern ermächtigen.

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen sind nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.



Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen sind nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 29.06.2007) 

§ 10


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jährlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Sondervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jährlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Sondervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen.

(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt.



§ 11


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und legt diese dem Bundesministerium der Finanzen vor. Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und legt diese dem Bundesministerium der Finanzen vor. Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.

(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung der Jahresrechnung über das Sondervermögen.

(3) Die Jahresrechnung wird durch den Bundesrechnungshof geprüft. Der Bundesrechnungshof übermittelt seine Bemerkungen hierüber dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt dem Bundestag und dem Bundesrat die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zusammen mit den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des Bundes gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes vor.



§ 12


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unmittelbar oder durch Beauftragte nach Maßgabe der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) von allen natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Verbänden und Vereinigungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Behörden, welche Mittel des Sondervermögens erhalten haben oder verwalten, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen zu Lasten des Sondervermögens Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder mit Mitteln des Sondervermögens Beteiligungen erworben worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann sich bei der Ausübung des Prüfungsrechts gegenüber den durchleitenden Kreditinstituten und den Endkreditnehmern der Vermittlung der Hauptleihinstitute bedienen.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unmittelbar oder durch Beauftragte nach Maßgabe der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) von allen natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Verbänden und Vereinigungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Behörden, welche Mittel des Sondervermögens erhalten haben oder verwalten, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen zu Lasten des Sondervermögens Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder mit Mitteln des Sondervermögens Beteiligungen erworben worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann sich bei der Ausübung des Prüfungsrechts gegenüber den durchleitenden Kreditinstituten und den Endkreditnehmern der Vermittlung der Hauptleihinstitute bedienen.